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Der freie Arbeitsvertrag
Bei einem freien Arbeitsvertrag verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer/in, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit seine/ihre Arbeitskraft einem anderen zur Verfügung zu stellen, ohne über wesentliche eigene Betriebsmittel zu verfügen, jedoch ohne sich in persönliche Abhängigkeit von diesem zu begeben.
Persönliche Selbständigkeit
Die Arbeitsleistung wird somit nicht in persönlich abhängiger, fremdbestimmter Weise geschuldet, sondern in persönlicher Selbständigkeit erbracht. Eine persönliche Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten besteht daher nicht. Dies stellt den wesentlichen Unterschied zum abhängigen Arbeitsvertrag dar.
Freier Arbeitsvertrag und abhängiger Arbeitsvertrag schließen einander aus. Liegt ein hohes Maß an persönlicher Abhängigkeit vor, wird ein solcher Vertrag als abhängiger Arbeitsvertrag bewertet. Wird die Arbeitsleistung hingegen in persönlicher Selbständigkeit erbracht, liegt ein freier Arbeitsvertrag vor. Der Unterschied liegt nur in der persönlichen Rechtsstellung des zur Arbeit Verpflichteten und nicht in der Art der Arbeitsleistung.
Wesensmerkmale des freien Arbeitsvertrages
- die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln, jederzeit zu ändern, allenfalls für längere Zeit zu unterbrechen;
- keine persönliche Weisungsgebundenheit,
- keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers;
- das Recht, sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen;
- allenfalls die Bereitstellung der notwendigen Sachmittel durch den freien Arbeitnehmer selbst.
Die Aufsicht und Kontrolle des Arbeitgebers beschränkt sich beim freien Arbeitsvertrag auf die Feststellung der zu verrechnenden Arbeitszeit, nicht auf die Einhaltung persönlicher Weisungen. Sachliche Weisungen darf der Auftraggeber aber schon erteilen.
Beurteilung nach faktischen Tatsachen
Die Frage, ob ein echter oder freier Arbeitsvertrag vorliegt, wird nicht nach den getroffenen Vereinbarungen bewertet, sondern insbesondere nach dem faktischen Umfang der Tätigkeit, die Einordnung des Arbeitnehmers in den Betrieb etc. Unterscheiden sich die faktische Ausgestaltung und das Erscheinungsbild von den getroffenen Vereinbarungen, wird dies als schlüssiges Abgehen von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung gewertet.
Indizien für einen freien Arbeitsvertrag
- freie Arbeitszeiteinteilung
- das Recht, sich ohne Zustimmung des Vertragspartners durch einen Dritten vertreten zu lassen
- keine Einbindung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers
- Erbringen der Arbeitsleistung mit eigenen Betriebsmitteln
- das Vorliegen einer gewissen (wenn auch eingeschränkten) Betriebsorganisation
Quelle: Gerhard Kuras: Handbuch Arbeitsrecht





